Weg 2 · § 21 Abs. 6 SGB II

Jobcenter: Mehrbedarf wegen unabweisbarem besonderen Bedarf

§ 21 Abs. 6 SGB II ist eine eng auszulegende Härtefallregelung. Nach dem ersten ablehnenden Eilbeschluss ist der Weg als rechtlich ungeklärte Ausnahmeprüfung mit hohen Nachweishürden einzuordnen – weder als gesicherter Anspruch noch als generell ausgeschlossen.

Einordnung nach dem Beschluss vom 20.08.2026

Rechtlich ungeklärter Ausnahmeweg mit hohen Nachweishürden – weder gesicherter Anspruch noch generell ausgeschlossen.

Das Sozialgericht Münster hat den Eilantrag im Verfahren S 8 AS 582/26 ER abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts wurde ein Anspruch gegenüber dem Jobcenter im konkreten Eilverfahren nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Entscheidung ist keine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung und bindet andere Gerichte nicht.

Was im entschiedenen Fall fehlte

Das Gericht betonte den Vorrang der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Ablehnung von Cannabisblüten allein genügte ihm nicht. Es sah insbesondere nicht hinreichend belegt, warum gerade Blüten medizinisch zwingend erforderlich sind und weiterhin erfasste Alternativen ausscheiden.

Zur Begründung des Vorrangs verwies das Gericht darauf, dass ich die beantragte Leistung zunächst gegenüber meiner Krankenkasse geltend machen müsse, weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nachrangig sind. Es erwähnte ausdrücklich meinen zusätzlich gestellten Eilantrag gegen die Krankenkasse, der nach den Angaben im Beschluss unter dem Aktenzeichen S 16 KR 432/26 ER geführt wurde.

Das ist keine Entscheidung über den Kassenantrag: Im Jobcenter-Beschluss wurden weder der Ausgang noch die Erfolgsaussichten des gesonderten Krankenkassenverfahrens beurteilt.

Eine andere Tatsachenlage kann bestehen, wenn standardisierte Cannabisextrakte, Dronabinol, Nabilon, zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel oder andere relevante Behandlungen nachweislich erfolglos, unverträglich, kontraindiziert oder medizinisch ungeeignet sind. Jede Alternative sollte einzeln ärztlich dokumentiert werden. Auch das begründet keine Erfolgsgarantie. Beschluss vollständig einordnen →

Was im Gesetz steht

Ein Mehrbedarf wird anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Unabweisbar ist der Bedarf insbesondere, wenn er nicht durch Zuwendungen Dritter oder zumutbare Einsparungen gedeckt werden kann und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Sinngemäß nach § 21 Abs. 6 SGB II

Die vier Kernfragen

01 · Ist der Bedarf besonders?

Die Kosten müssen aus einer konkreten atypischen Situation entstehen und über den üblichen Regelbedarf hinausgehen. Ein laufender, regelmäßig wiederkehrender Bedarf ist etwas anderes als eine einmalige Anschaffung.

02 · Ist er medizinisch notwendig?

Entscheidend ist eine belastbare ärztliche Begründung – nicht die persönliche Präferenz für eine bestimmte Darreichungsform. Genau hier entscheidet sich der Antrag.

03 · Ist er unabweisbar?

Es darf keine tatsächlich verfügbare, zumutbare und vorrangige Finanzierung oder Alternative geben. Auch zumutbare Einsparungen aus dem Regelbedarf müssen ausscheiden.

04 · Kann jemand anderes zahlen?

Krankenkasse, andere Leistungsträger, Eigenmittel und Drittleistungen müssen sauber geklärt und dokumentiert sein. Ohne diesen Nachweis fehlt dem Antrag der Kern.

Wichtig zur Rechtsprechung

Keine Cannabis-Entscheidung – und kein automatischer Ausfallbürge

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bejahte 2019 in einem anderen medizinischen Fall einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Diese konkrete Entscheidung wurde 2020 vom Bundessozialgericht aufgehoben.

Für Cannabisblüten nach der Änderung vom 30.07.2026 existiert daher keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die sich ein sicherer Anspruch stützen ließe. Umgekehrt hat das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen betont, dass § 21 Abs. 6 SGB II eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift für konkret-individuelle atypische Bedarfslagen ist und Leistungsausschlüsse der Krankenversicherung nicht allgemein kompensiert.

Die tragfähige Linie bleibt: Der Bedarf muss existenzrelevant, atypisch, erheblich und unabweisbar sein. Dass die GKV nicht zahlt, ist ein wichtiger Baustein – allein aber noch nicht ausreichend.

Fundstellen zu den genannten Entscheidungen findest du unter Quellen & Rechtsstand. Wie ein solches Verfahren praktisch abläuft, ist im dokumentierten Fall hinter 420help offengelegt – einschließlich des Aktenzeichens der sozialgerichtlichen Entscheidung.

Beweislage: je besser die Nachweise, desto stärker der Antrag

Das Jobcenter muss den Sachverhalt nach § 20 SGB X von Amts wegen ermitteln. In der Praxis entscheidet trotzdem, was du selbst vorlegst.

  • Aktueller SGB-II-BewilligungsbescheidNachweis des laufenden Leistungsbezugs.
  • Ärztliche StellungnahmeNotwendigkeit, bisheriger Verlauf, Risiken eines Abbruchs.
  • Diagnose- und BefundunterlagenMedizinischer Hintergrund.
  • Aktuelle VerordnungSorte, Dosierung, Monatsmenge – muss zur beantragten Höhe passen.
  • Schreiben oder Ablehnung der KrankenkasseBelegt, dass keine vorrangige Leistung erbracht wird.
  • Erklärung zu AlternativenMedizinisch konkret, nicht pauschal.
  • Apothekenpreise / KostenvoranschlagAktuelle, belegte Beträge.
  • Monatskosten-BerechnungMenge × Preis, nachvollziehbar dargestellt.
  • KontoauszügeBelegen die finanzielle Lage.
  • Einkommens- und VermögenslageFehlende Eigenfinanzierung.
  • TherapieverlaufWirkung und bisherige Versorgung.
  • Restbestand bei EilverfahrenReichweite und konkrete Versorgungslücke.

So wird der Antrag stark

  1. Medizinische Notwendigkeit

    Diagnose, bisheriger Verlauf, Wirkung, Dosis, Risiken eines Abbruchs und Gründe gegen tatsächlich verfügbare Alternativen möglichst konkret ärztlich dokumentieren.

  2. GKV-Lücke belegen

    Ablehnung oder schriftliche Erklärung der Krankenkasse beifügen. Das Jobcenter darf prüfen, ob vorrangige Ansprüche bestehen.

  3. Kosten exakt beziffern

    Monatsmenge, Preis pro Gramm, Apothekenangebot oder Rechnungen und den konkreten monatlichen Gesamtbetrag darstellen.

  4. Eigenfinanzierung ausschließen

    Darlegen, warum der Bedarf nicht aus Regelbedarf, Eigenmitteln oder anderen Leistungen gedeckt werden kann.

  5. Konkreten Mehrbedarf beantragen

    Nicht abstrakt „Cannabis“ beantragen, sondern einen laufenden monatlichen Mehrbedarf in bezifferter Höhe für eine medizinisch belegte Therapie. Sinnvoll ist zusätzlich der Hilfsantrag, den Antrag bei angenommener Unzuständigkeit nach § 16 SGB I weiterzuleiten.

Infografik: § 21 Abs. 6 SGB II – Voraussetzungen, sinnvolle Nachweise, Formulierung für den Antrag und Vorgehen bei Ablehnung durch das Jobcenter.
Übersicht zum Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Kein Automatismus – es zählt immer der Einzelfall.

Wenn das Jobcenter ablehnt

  1. Widerspruch

    Regelmäßig innerhalb eines Monats. Die Ablehnungsgründe sollten einzeln angegriffen werden:

    • „Krankenkasse zuständig“ – dokumentieren, ob die GKV die Leistung tatsächlich nicht erbringt.
    • „Im Regelbedarf enthalten“ – konkrete Kosten und die erhebliche Abweichung darstellen.
    • „Nicht notwendig“ – ärztliche Stellungnahme vertiefen.
    • „Nicht unabweisbar“ – fehlende Drittleistungen, Alternativen und Eigenfinanzierung belegen.
    • Fehlende Einzelfallprüfung – auf den Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X hinweisen.
  2. Klage

    Nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid ist Klage zum Sozialgericht möglich. Der Erfolg hängt stark davon ab, ob der besondere, existenzrelevante und unabweisbare Bedarf tatsächlich nachgewiesen werden kann. Für Leistungsempfänger:innen ist das sozialgerichtliche Verfahren in dieser Eigenschaft grundsätzlich gerichtskostenfrei; eigene Anwaltskosten sind davon zu unterscheiden.

  3. Eilrechtsschutz

    Wichtig: Du musst den Widerspruchsbescheid nicht abwarten. Ein Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist bereits ab dem Zeitpunkt möglich, an dem der Widerspruch eingelegt ist. Widerspruchsverfahren und Eilverfahren laufen dann parallel. Vier Fragen sollten dabei konkret beantwortet sein:

    • Wann endet der Vorrat?
    • Welche medizinischen Folgen drohen?
    • Warum ist Selbstzahlung nicht möglich?
    • Welche Alternativen wurden geprüft?

Muster für Antrag, Widerspruch und Eilantrag

Neutral formuliert, mit Platzhaltern – als Word-Datei zum Bearbeiten und als PDF.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. 420help ist keine Rechtsanwaltskanzlei, keine Behörde und kein medizinischer Leistungserbringer. Die Inhalte ersetzen keine individuelle rechtliche oder medizinische Beratung im Einzelfall. Es werden keine Erfolge zugesagt.