Sozialgerichtsverfahren sind für Versicherte und Leistungsempfänger:innen grundsätzlich gerichtskostenfrei. Eigene Anwaltskosten sind davon aber nicht erfasst – und genau dort liegt das Risiko.
Gerichtskosten
Für Versicherte, Leistungsempfänger:innen und behinderte Menschen ist das Verfahren vor den Sozialgerichten in dieser Eigenschaft nach § 183 SGG grundsätzlich gerichtskostenfrei. Es fallen also in der Regel keine Gerichtsgebühren und keine Gerichtskostenvorschüsse an. Das gilt für die Klage ebenso wie für den Eilantrag.
Was Kostenfreiheit nicht bedeutet
Kostenfrei heißt: keine Gerichtsgebühren. Es heißt nicht, dass jede Art von Aufwand kostenlos ist. Eigene Anwaltskosten, Kosten für Atteste und Bescheinigungen oder Porto- und Kopierkosten sind davon nicht erfasst.
Anwaltskosten
Vor dem Sozialgericht besteht in der ersten Instanz grundsätzlich kein Anwaltszwang. Wer sich anwaltlich vertreten lässt, geht aber eine eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber der Kanzlei ein – unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht.
Gewinnt man das Verfahren, hat der unterlegene Träger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in der Regel zu erstatten. Verliert man, bleibt man auf den eigenen Anwaltskosten grundsätzlich sitzen. Eine Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten droht bei den kostenprivilegierten Beteiligten dagegen typischerweise nicht.
Prozesskostenhilfe (PKH)
Prozesskostenhilfe kann die eigenen Anwaltskosten abdecken. Sie wird nach § 73a SGG in Verbindung mit den Regeln der Zivilprozessordnung bewilligt und setzt unter anderem voraus:
Persönliche und wirtschaftliche BedürftigkeitNachzuweisen mit der amtlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den entsprechenden Belegen.
Hinreichende Aussicht auf ErfolgDie beabsichtigte Rechtsverfolgung muss bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich aussichtslos sein.
Keine MutwilligkeitEine verständige, nicht bedürftige Person müsste das Verfahren ebenfalls führen.
Der entscheidende Punkt: die Erfolgsaussicht
Prozesskostenhilfe ist nicht generell ausgeschlossen. Sie setzt aber eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus. Aufgrund der neuen gesetzlichen Lage kann diese Voraussetzung bei einer Klage auf weitere Versorgung mit Cannabisblüten durch die Krankenkasse problematisch sein – der Gesetzgeber hat den Anspruch dort ausdrücklich gestrichen.
Wer trotzdem anwaltlich klagt und keine PKH erhält, kann auf den eigenen Anwaltskosten sitzen bleiben. Deshalb sollte die Kostenfrage vor der Mandatierung offen mit der Kanzlei besprochen und schriftlich festgehalten werden.
Das Kostenrisiko ist bei beiden Wegen sehr unterschiedlich
Das ist der praktisch wichtigste Punkt dieser Seite. Die Gerichtskostenfreiheit gilt für beide Wege gleichermaßen. Bei der Frage, ob ein Anwalt am Ende aus eigener Tasche bezahlt werden muss, unterscheiden sich die beiden Wege dagegen erheblich – weil PKH an der Erfolgsaussicht hängt und die Ausgangslage dort nicht dieselbe ist.
Klage gegen die Krankenkasse
Hohes eigenes Kostenrisiko
Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Blüten ausdrücklich gestrichen. Damit steht keine offene Rechtsfrage im Raum, sondern eine klare gesetzgeberische Entscheidung. Genau daran scheitert die hinreichende Erfolgsaussicht in dieser Konstellation regelmäßig.
Praktische Folge: Ein PKH-Antrag hat hier ein deutlich erhöhtes Ablehnungsrisiko. Wer trotzdem eine Kanzlei mandatiert, muss damit rechnen, die eigenen Anwaltskosten vollständig selbst zu tragen – unabhängig davon, wie sorgfältig der Fall vorbereitet ist.
Verfahren gegen das Jobcenter
Keine verlässliche PKH-Prognose
Prozesskostenhilfe setzt unter anderem eine hinreichende Erfolgsaussicht des konkreten Verfahrens voraus. Der ablehnende Beschluss des SG Münster vom 20.08.2026 kann dabei nicht ignoriert werden: Im entschiedenen Eilverfahren waren GKV-Vorrang und das Ausscheiden medizinischer Alternativen nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Praktische Folge: Eine Bewilligung darf weder versprochen noch pauschal ausgeschlossen werden. Entscheidend sind der konkrete Verfahrensstand, die Bedürftigkeit und vor allem die individuelle medizinische Beweislage. Beschluss einordnen →
Was daraus praktisch folgt
Vor jeder Mandatierung sollte die Kostenfrage schriftlich geklärt sein – insbesondere, was passiert, wenn PKH abgelehnt wird.
Sinnvoll ist, den PKH-Antrag vor oder spätestens mit Klage bzw. Eilantrag zu stellen und die Entscheidung darüber abzuwarten, bevor weitere Kosten auflaufen.
Manche Kanzleien werden nur unter der Bedingung tätig, dass PKH bewilligt wird. Danach kann man ausdrücklich fragen.
Der Weg gegen die Krankenkasse lässt sich in der ersten Instanz auch ohne Anwalt gehen – etwa über die Rechtsantragstelle. Dann entsteht kein Anwaltskostenrisiko.
Umgekehrt gilt: Ein hohes Kostenrisiko ist kein Argument gegen den Kassenweg an sich – nur gegen eine anwaltliche Klage ohne gesicherte PKH.
Keine dieser Aussagen ist eine Prognose für ein konkretes Verfahren. Ob PKH bewilligt wird, entscheidet allein das Gericht im Einzelfall.
Praktische Hinweise
PKH-Antrag früh stellenZusammen mit Klage oder Eilantrag, nicht erst später.
Erklärungsformular vollständig ausfüllenUnvollständige Angaben sind der häufigste Ablehnungsgrund. Belege beifügen.
Ohne Anwalt beginnen ist möglichIn der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang. Die Rechtsantragstelle des Sozialgerichts nimmt Klagen und Anträge auch zur Niederschrift auf.
Vergütungsvereinbarung prüfenVereinbarungen über eine Vergütung oberhalb der gesetzlichen Gebühren werden von der PKH nicht gedeckt.
Beratungshilfe für das VorverfahrenFür die außergerichtliche Beratung – etwa vor dem Widerspruch – kommt Beratungshilfe über das Amtsgericht in Betracht. Auch Sozialverbände beraten ihre Mitglieder.
Ratenzahlung möglichPKH kann auch mit Ratenzahlung bewilligt werden. Bei erheblicher Verbesserung der Verhältnisse kann das Gericht die Bewilligung nachträglich ändern.
Wo es Unterstützung gibt
Neben Fachanwältinnen und Fachanwälten für Sozialrecht beraten Sozialverbände ihre Mitglieder und können sie vor dem Sozialgericht vertreten. Auch unabhängige Patientenberatungsstellen und Selbsthilfeorganisationen können weiterhelfen. 420help selbst leistet keine Rechtsberatung.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. 420help ist keine Rechtsanwaltskanzlei, keine Behörde und kein medizinischer Leistungserbringer. Die Inhalte ersetzen keine individuelle rechtliche oder medizinische Beratung im Einzelfall. Es werden keine Erfolge zugesagt.