Rechtsstand 19.08.2026

Quellen & Rechtsstand

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Gesetzestexte und amtliche Quellen

Weitere herangezogene Entscheidungen

Zur Einordnung der Reichweite von § 21 Abs. 6 SGB II werden regelmäßig folgende Entscheidungen des Bundessozialgerichts herangezogen. Sie betreffen jeweils andere Sachverhalte, prägen aber die enge Auslegung der Norm:

  • BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R (nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel)
  • BSG, Urteil vom 26.11.2020 – B 14 AS 23/20 R (Kryokonservierung)
  • BSG, Urteil vom 12.05.2021 – B 4 AS 88/20 R (Ausnahmevorschrift, atypische Bedarfslage)
  • BSG, Urteil vom 26.01.2022 – B 4 AS 3/21 R (konkret-individuelle Bedarfslage)
  • BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 (Folgenabwägung im Eilrechtsschutz)

Zur Gesetzesänderung

Der Ausschluss getrockneter Cannabisblüten aus § 31 Abs. 6 SGB V erfolgte durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Das Gesetz wurde am 29.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet; die hier maßgebliche Änderung ist seit dem 30.07.2026 in Kraft. Die Begründung findet sich in der zugehörigen Bundestagsdrucksache.

Zur Arbeitsweise

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