Nicht ausreichend
Nur die Ablehnung der Cannabisblüten durch die Krankenkasse oder der allgemeine Wunsch, die bisherige Therapie fortzusetzen.
Einzelfallentscheidung · 20.08.2026
Was der Beschluss im Verfahren S 8 AS 582/26 ER tatsächlich sagt – und warum daraus weder ein gesicherter Anspruch noch ein allgemeines Verbot folgt.
Ergebnis des Eilverfahrens
Das Sozialgericht Münster hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 20.08.2026 abgelehnt. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Einordnung: Rechtlich ungeklärter Ausnahmeweg mit hohen Nachweishürden – weder gesicherter Anspruch noch generell ausgeschlossen.
Nach Auffassung des Gerichts wurde ein Anordnungsanspruch gegen das Jobcenter im konkreten Eilverfahren nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Was der Beschluss nicht entscheidet
Er ist eine Einzelfallentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz. Er ist kein allgemeines Verbot eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II, bindet andere Gerichte nicht und ist keine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung.
Eine andere Beweislage kann bestehen, wenn standardisierte Cannabisextrakte, Dronabinol, Nabilon, zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel oder andere medizinisch relevante Behandlungen nachweislich
Versuch, Ergebnis beziehungsweise Ausschlussgrund sollten für jede Alternative einzeln und möglichst aktuell dokumentiert werden. Auch eine vollständige Dokumentation begründet keine Erfolgsgarantie.
Nur die Ablehnung der Cannabisblüten durch die Krankenkasse oder der allgemeine Wunsch, die bisherige Therapie fortzusetzen.
Konkrete GKV-Anträge und -Entscheidungen, individuelle Alternativenprüfung, aktuelle ärztliche Begründung, Kosten sowie im Eilverfahren zusätzlich die konkrete Dringlichkeit.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Die Entscheidung und ihre Zusammenfassung ersetzen keine Prüfung des eigenen Einzelfalls. Es werden keine Erfolgsaussichten zugesagt.
Voraussetzungen, Nachweise und Verfahrensschritte ohne Erfolgsversprechen.