Schiene C · unsicherer Einzelfallweg
§ 73 SGB XII – wenn keines der beiden Systeme greift
Zu viel Einkommen für die Grundsicherung, zu wenig für vierstellige Medikamentenkosten: Für diese Lücke gibt es eine sehr offen formulierte Auffangvorschrift. Sie ist keine sichere Bank – aber sie ist nicht auf Sozialhilfeempfänger beschränkt.
Zuerst die Wahrheit über diesen Weg
Das ist der unsicherste der drei Wege. § 73 SGB XII ist ein Auffangtatbestand für atypische Lebenslagen – keine Generalklausel, mit der man die Grenzen anderer Leistungssysteme umgehen kann. So sieht es auch das Bundessozialgericht.
Wir stellen ihn trotzdem dar, weil sonst für eine ganze Gruppe von Menschen gar nichts übrig bliebe. Aber wer hier hingeht, sollte wissen, dass er juristisches Neuland betritt. Prüfe vorher unbedingt, ob nicht doch Schiene A greift – die ist deutlich stärker.
Für wen bleibt sonst nichts übrig?
Für Menschen, deren Einkommen zu hoch für die Grundsicherung ist – und trotzdem zu niedrig, um mehrere hundert Euro im Monat für ein Medikament aufzubringen. Zum Beispiel:
- eine Arbeitnehmerin mit 2.800 € netto, die 1.400 € Blütenkosten im Monat hat
- ein Rentner mit 2.000 € Rente und 1.200 € Blütenkosten
In beiden Fällen entsteht über das SGB II rechnerisch keine Hilfebedürftigkeit, und Grundsicherung gibt es auch nicht. Der Bedarf ist aber real – und er ist medizinisch begründet.
Was die Vorschrift sagt
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
§ 73 SGB XIIZwei Sätze, sonst nichts. Diese Offenheit ist zugleich die Stärke und die Schwäche der Norm.
Der Punkt, den fast niemand kennt: die eigene Einkommensgrenze
§ 73 SGB XII steht im Neunten Kapitel. Für Hilfen des Fünften bis Neunten Kapitels gelten eigene Einkommensregeln – nicht die der Grundsicherung. § 19 Abs. 3 SGB XII bestimmt, dass diese Hilfen erbracht werden, „soweit den Leistungsberechtigten … die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen … nicht zuzumuten ist“.
Und § 85 Abs. 1 SGB XII sagt, wo diese Grenze liegt:
| Grundbetrag: das Zweifache der Regelbedarfsstufe 1 | 2 × 563 € = 1.126 € |
|---|---|
| plus angemessene Aufwendungen für die Unterkunft | deine tatsächliche Miete |
| plus Familienzuschlag je Partner:in und je unterhaltsberechtigte Person | 70 % der Regelbedarfsstufe 1 = 395 € |
Für eine alleinstehende Person mit 700 € angemessener Miete liegt die Grenze also bei rund 1.826 €. Das ist deutlich mehr, als viele erwarten.
Und oberhalb der Grenze ist auch nicht Schluss
§ 87 Abs. 1 SGB XII: Übersteigt das Einkommen die Grenze, ist die Aufbringung der Mittel nur „in angemessenem Umfang“ zuzumuten. Ausdrücklich zu berücksichtigen sind dabei „die Art des Bedarfs“ sowie „Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen“. Ein dauerhafter, vierstelliger Medikamentenbedarf ist genau so ein Fall – ein automatischer Ausschluss ist das nicht.
Die Hürde: „atypische Bedarfslage“
Das Bundessozialgericht lässt § 73 SGB XII nur zu, wenn eine wirklich atypische Bedarfslage vorliegt. In einer Entscheidung von 2022 (B 8 SO 1/21 R) wurde ein Zuschuss für eine Waschmaschine abgelehnt – mit der Begründung, es handele sich um Kosten, „die dem Regelbedarf zuzuordnen sind“.
Für die Argumentation heißt das: Der Bedarf muss sich klar von allem abheben, was ein Regelsatz jemals abbilden soll. Bei einem ärztlich verordneten Medikament, das der Gesetzgeber gerade erst aus der Erstattung genommen hat und für das monatlich vierstellige Beträge anfallen, lässt sich das vertreten. Sicher ist es nicht.
Als Argumentationsmuster – nicht als tragende Fundstelle – gibt es eine ältere Instanzentscheidung: Das Sozialgericht Lüneburg sprach 2009 (S 30 AS 398/05) laufende Kosten für medizinisch notwendige, nicht verschreibungspflichtige Mittel über § 73 SGB XII zu und sah darin eine atypische Bedarfslage. Erste Instanz, alt, und die Rechtslage hat sich seither mehrfach geändert.
Wie du es formulierst
„Antrag auf Leistungen in einer sonstigen Lebenslage nach § 73 SGB XII wegen laufender, medizinisch notwendiger Aufwendungen für Cannabisblüten – hilfsweise als Darlehen.“
Der Zusatz „hilfsweise als Darlehen“ ist bewusst gesetzt: § 73 Satz 2 sieht Geldleistungen ausdrücklich als Beihilfe oder Darlehen vor. Ein Darlehen ist schlechter als ein Zuschuss – aber deutlich besser als eine Therapieunterbrechung, und es macht dem Amt die Zustimmung leichter.
Der Einwand, an dem alles hängt
Auch hier gilt, was auf allen Wegen gilt: Extrakte, Dronabinol und Nabilon sind weiterhin Kassenleistung. Ohne eine ärztliche Begründung, warum diese für dich nicht gleich geeignet sind, wird jede Behörde genau darauf verweisen. Dieser eine Punkt entscheidet mehr als alles andere in deinem Antrag.
Womit du rechnen solltest
Eine Ablehnung ist wahrscheinlich
Sozialämter sind mit § 73 SGB XII zurückhaltend, und sie haben mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gute Argumente. Rechne damit und plane den Widerspruch von Anfang an mit ein.
Der Antrag kostet dich nichts
Ein Antrag bei einer Behörde ist gebührenfrei. Auch das sozialgerichtliche Verfahren ist für Leistungsempfänger:innen in dieser Eigenschaft grundsätzlich gerichtskostenfrei – eigene Anwaltskosten sind davon zu unterscheiden.
Parallel weiterprüfen
Schließe Schiene A nicht vorschnell aus. Rechne mit dem Orientierungsrechner nach, ob der Mehrbedarf nicht doch eine Hilfebedürftigkeit auslöst. Dieser Weg ist juristisch erheblich belastbarer.
Prüf lieber zweimal, welcher Weg deiner ist
Sechs Fragen, eine Minute, keine Datenübertragung – und am Ende steht die Vorschrift, die zu deiner Lage passt.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. 420help ist keine Rechtsanwaltskanzlei, keine Behörde und kein medizinischer Leistungserbringer. Die Inhalte ersetzen keine individuelle rechtliche oder medizinische Beratung im Einzelfall. Es werden keine Erfolge zugesagt.