01 · Länger als einen Monat
Eine Dauerverordnung erfüllt das ohne Weiteres. Genau hier scheitert übrigens § 30 Abs. 10 SGB XII, der ausdrücklich nur einmalige Bedarfe erfasst.
Schiene B · Alter und Erwerbsminderung
Wer nicht erwerbsfähig ist, gehört nicht zum Jobcenter. Das Sozialhilferecht hat aber eine eigene Härtefallnorm – und sie ist für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausdrücklich anwendbar.
Für wen diese Seite gedacht ist
Für alle, die nicht zum Jobcenter gehören, weil sie nicht erwerbsfähig sind – und deren Existenz stattdessen über das Sozialamt gesichert wird:
Das SGB XII kennt kein „§ 21 Abs. 6“. Es kennt etwas anderes, das strukturell dasselbe leistet: die abweichende Festsetzung des Regelsatzes im Einzelfall.
Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat … unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt … und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
§ 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XIIVier Voraussetzungen also, und alle vier passen erstaunlich genau auf laufende Kosten für ein Medikament, das die Krankenkasse nicht mehr trägt:
Eine Dauerverordnung erfüllt das ohne Weiteres. Genau hier scheitert übrigens § 30 Abs. 10 SGB XII, der ausdrücklich nur einmalige Bedarfe erfasst.
Hier entscheidet sich alles: Es darf keine gleich geeignete, zumutbare Alternative geben. Das muss ärztlich begründet sein – nicht behauptet.
Im Regelsatz der Stufe 1 (563 €) stecken für Gesundheitspflege rund 21,51 € im Monat. Blütenkosten von mehreren hundert Euro liegen um ein Vielfaches darüber.
Krankenkasse, andere Träger, Angehörige, Eigenmittel – alles muss geklärt und belegt sein. Die Ablehnung der Kasse ist der wichtigste Beleg.
Man muss die Anwendbarkeit nicht herleiten – sie steht im Gesetz. § 42 SGB XII zählt auf, welche Bedarfe die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst, und bestimmt für die Regelsätze ausdrücklich, dass § 27a Abs. 3 und 4 anzuwenden sind.
Kurz gesagt
Beziehst du Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, ist § 27a Abs. 4 SGB XII für dich unmittelbar anwendbar. Bist du in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, gilt die Vorschrift ohnehin direkt.
Der Einwand, an dem alles hängt
Der Gesetzgeber hat Extrakte, Dronabinol und Nabilon bewusst im Leistungsanspruch gelassen. Jobcenter und Sozialamt werden deshalb sehr wahrscheinlich antworten: Es gebe eine zumutbare, kassenfinanzierte Alternative – der Bedarf sei also nicht unabweisbar.
Jeder Antrag auf dieser Seite steht und fällt mit einer ärztlichen Begründung, warum gerade Blüten erforderlich sind und warum Extrakte oder Dronabinol für dich nicht gleich geeignet sind – Wirkeintritt, Titrierbarkeit, Verträglichkeit, dokumentierte Vortherapien. Ohne diesen Punkt ist der Antrag chancenlos. Das ist keine Formalie, das ist der Kern – was in diese Stellungnahme gehört, steht hier.
Der Wortlaut ist wichtig, weil Sachbearbeitungen sonst nach einer Vorschrift suchen, die es nicht gibt:
„Antrag auf abweichende Festsetzung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII wegen laufender medizinisch notwendiger Aufwendungen für Cannabisblüten.“
Beziehst du noch gar keine Leistungen vom Sozialamt, brauchst du zwei Schritte: zuerst den Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehungsweise auf Hilfe zum Lebensunterhalt – und darauf aufbauend die abweichende Regelsatzfestsetzung. Beides kann in einem Schreiben stehen.
Diese beiden Wege führen nicht zum Ziel
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47–52 SGB XII). Klingt naheliegend, ist es aber nicht. § 52 Abs. 1 SGB XII bestimmt: „Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.“ Was der Gesetzgeber gerade aus der GKV gestrichen hat, kommt über diesen Weg nicht zurück.
§ 30 Abs. 10 SGB XII. Erfasst ausdrücklich nur einen „einmaligen, unabweisbaren, besonderen Bedarf“. Eine monatliche Dauerversorgung ist das Gegenteil davon.
Regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Greife die Begründung Punkt für Punkt an – besonders die Behauptung, es gebe eine zumutbare Alternative.
Ein Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon ab dem Widerspruch möglich. Du musst den Widerspruchsbescheid nicht abwarten. Wichtig sind: Wann endet der Vorrat? Welche Folgen drohen? Warum ist Selbstzahlung unmöglich?
Nach dem Widerspruchsbescheid zum Sozialgericht. Für Leistungsempfänger:innen ist das Verfahren in dieser Eigenschaft grundsätzlich gerichtskostenfrei.
Ehrliche Einordnung
Auch für diesen Weg gibt es keine Entscheidung zu Cannabisblüten. § 27a Abs. 4 SGB XII wird in der Praxis bisher vor allem für Dinge wie Hausnotruf oder erhöhten Hygienebedarf herangezogen. Die Vorschrift ist offen formuliert und passt strukturell – geklärt ist sie für diesen Fall nicht.
Mit vollständiger Begründung, dem Anker über § 42 Nr. 1 SGB XII und der Abgrenzung zu den §§ 47 ff. und § 30 Abs. 10 SGB XII. Alle Platzhalter sind grün markiert. Word-Datei zum Bearbeiten, PDF zum Ausdrucken.
Weitere Vorlagen – Widerspruch, Eilantrag, Unterlagen-Checkliste und ein Textbaustein für die ärztliche Bescheinigung – findest du unter Muster & Downloads.
Die Entscheidungshilfe führt dich in sechs Fragen zum passenden Amt und zur passenden Vorschrift.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. 420help ist keine Rechtsanwaltskanzlei, keine Behörde und kein medizinischer Leistungserbringer. Die Inhalte ersetzen keine individuelle rechtliche oder medizinische Beratung im Einzelfall. Es werden keine Erfolge zugesagt.